29.10.2026
Aus dem Gemeindehaus

Neue Parkregeln ab dem 1. Januar – Worauf müssen Sie achten?

Neue Parkregeln ab dem 1. Januar – Worauf müssen Sie achten?

Ab dem 1. Januar gelten in unserer neue Parkregeln, die am Mittwochabend vom Gemeinderat genehmigt worden sind.

In allen blauen Parkzonen mittels Nutzung der blauen Parkscheibe“(Europäisches Modell – elektronische Parkscheiben sind nicht erlaubt) wird eine maximale Parkdauer von 30 bzw. 60 Minuten eingeführt.

Die „blaue Zone“ umfasst folgende Straßenzüge:

1. 30 Minuten:

• Albertstraße 6 und 38 (jeweils 1 Parkplatz);

• Lütticher Straße 199 bis 209 (5 Parkplätze vor den Geschäften)

• Thimstraße 5 (1 Parkplatz);

• Thimstraße 43-45 (2 Parkplätze);

• untere Kirchstraße 10, gegenüber Apotheke (1 Parkplatz);

• Kirchplatz 1 (1 Parkplatz).

2.   60 Minuten:

• Kirchplatz;

• Parkplätze am Pastorat;

• Poststraße, Parkplätze neben dem Polizeikommissariat;

• Albertstraße, kompletter Parkplatz (Am Küsch),

• Albertstraße, komplette Straße beidseitig;

• Kapellstraße beidseitig komplett;

• Lütticher Straße, ab Ecke Maxstraße bis Lütticher Straße 242 beidseitig;

• Thimstraße, komplett beidseitig;

• Kirchstraße komplett.

Ausgeschilderte Privatparkplätze auf dem Gebiet der blauen Zone sind von der Parksteuer befreit.

Die Verpflichtung gilt von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr sowie samstags von 9 bis 16 Uhr. 

Die Parkscheiben darf nicht mehrmals hintereinander auf dem gleichen Parkplatz benutzt werden. Nach Ablauf der kostenlosen Parkdauer muss das abgestellte Fahrzeug fortbewegt werden. Elektronische Parkscheiben sind nicht erlaubt, nur das europäische Modell der Parkscheibe ist zulässig.

Die Steuer für das Parken in einer blauen Zone wird auf 30 Euro pro Tag festgelegt, außer an Sonn- und Feiertagen.

Von der Steuer auf das Parken werden folgende Fahrzeuge befreit:

• Die Fahrzeuge von Behinderten, die über einen entsprechenden Behindertenausweis gemäß dem Ministerialerlass vom 07.05.1999 in seiner aktuellen Fassung verfügen, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist. Diese Befreiung gilt für unbegrenzte Zeit auf einem ausgeschilderten Behindertenparkplatz und auf allen anderen Parkplätzen innerhalb der blauen Zone gemäß Artikel 27.4.1 der Straßenverkehrsordnung;

• Die Fahrzeuge der Gemeindebediensteten mit einem Dienstfahrzeug. Die Dienstzeit im Gemeindehaus gilt nicht als Auftrag. Privatfahrzeuge der Gemeindemitarbeiter unterliegen daher der allgemeinen Regelung;

• Die als solche erkennbaren Dienstfahrzeuge der öffentlichen Dienste, wie z.B. der lokalen Polizei, der föderalen Polizei, der Feuerwehr, der Rettungsdienste, der Elektrizitätswerke, der Wasserwerke, der Gaswerke, von Proximus und der Post in Ausübung ihrer Dienste. Dies gilt ebenfalls für Zivilfahrzeuge der Polizeizone Weser-Göhl in Ausübung des Dienstes.

Nachstehenden Personen wird die Möglichkeit geboten, eine Dauerparkkarte zu erwerben:

• Ärzte;

• Mitglieder von Heimpflegediensten;

• Handwerker in Ausführung ihres Berufes;

• Öffentliche Gesundheitsdienste.

Der Preis der Dauerkarten wird wie folgt festgelegt

1. Die Steuer der Wochenparkkarte beläuft sich auf 10,00 €;

2. Die Steuer auf Monatsparkkarte beläuft sich auf 35,00 €;

3. Die Steuer auf Dreimonatsparkkarte beläuft sich auf 100,00 €

4. Die Steuer auf Jahresparkkarte beläuft sich auf 390,00 €.

Infos erteilt Ihnen: Cédric Vanaschen, cedric.vanaschen@kelmis.be