Steuer auf energieineffiziente Wohneinheiten

Was wird versteuert?

Versteuert werden energieineffiziente Mietwohneinheiten, also Wohnräume, die für ständige Nutzung vorgesehen sind, einen Primärenergieverbrauch von ≥ 255 kWh/(m²·Jahr) laut PEB-Ausweis haben und nicht vom Eigentümer bewohnt werden. Leerstehende Wohnungen werden ebenfalls besteuert, aber der Steuersatz wird reduziert.

Wie hoch ist die Steuer?

Die Steuer richtet sich nach der Energieklasse der Wohneinheit und der beheizten Fläche:

o Energieklasse D:2 €/m²;

o Energieklasse E: 4 €/m²;

o Energieklasse F: 9 €/m²;

o Energieklasse G: 12 €/m²;

Bei leerstehenden Wohnungen wird der Steuersatz auf ein Drittel reduziert. Die Werte werden jährlich im Oktober an den Verbraucherindex angepasst.

Wer muss die Steuer bezahlen?

Die Steuer muss von den Eigentümern oder gleichgestellten Nutzern bezahlt werden, also Personen, die Eigentum, Erbpacht oder Erbbaurecht an der Mietwohnung haben. Mieter sind nicht steuerpflichtig.

Warum müssen Eigentümer, die ihr Eigentum selbst bewohnen, diese Steuer nicht bezahlen?

Eigentümer, die ihr eigenes Heim bewohnen, tragen ebenfalls die Kosten ihrer Energierechnungen. Die Kosten der Energierechnungen sind bereits ein finanzieller Anreiz, um energetische Umbaumaßnahmen zu unternehmen.

Ich bin Eigentümer, was muss ich machen?

Erklärung einreichen: Im ersten Besteuerungsjahr 2026: Die Erklärung und die erforderlichen Dokumente müssen durch den Steuerpflichtigen bis spätestens 30. Juni 2026 bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Die Erklärung wird in den kommenden Wochen auf der Webseite der Gemeinde veröffentlicht. Darüber hinaus gilt: Innerhalb von 3 Monaten ab Verkauf, Umwidmung oder Auszug des Eigentümers muss ein Formular bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.

PEB-Ausweis beifügen: Der PEB-Ausweis enthält die beheizte Fläche und den Primärenergieverbrauch der Mietwohnung. Eine Kopie des Ausweises wird der Erklärung beigefügt.

Fristverlängerung beantragen: Wenn unvorhersehbare Umstände die Einreichung verhindern, kann eine Verlängerung von maximal 3 Monaten beantragt werden.

Änderung der Energieklasse mitteilen: Wenn Renovierungen abgeschlossen sind und die Energieklasse sich verbessert, kann dies der Gemeinde mitgeteilt werden, um die Steuer anzupassen.

Wie können die Unterlagen eingereicht werden?

Die ausgefüllten Formulare sowie deren Anhänge können per Post, per E-Mail an energie@kelmis.be  oder persönlich bei der Gemeinde eingereicht werden.

Wann greift die Steuer?

Die Steuer gilt ab dem 1. Januar 2026 für alle energieineffizienten Mietwohneinheiten auf dem Gebiet der Gemeinde Kelmis.

Wann muss ich diese Steuer bezahlen?

Die Steuer ist für das gesamte Jahr geschuldet. Die Gemeinde wird Ihnen am Ende des jeweiligen Steuerjahres eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen. Das heißt, im Dezember 2026 wird erstmals ein Steuerbescheid durch den Finanzdienst verschickt. Wenn die Steuer von Amts wegen festgesetzt wird, können die Beträge ein Jahr nach Ablauf der Erklärungspflicht verdoppelt werden.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, Befreiungen können beantragt werden für:

• Gebäude, die als Denkmal oder Ensemble geschützt sind

• Gebäude, die als Kleindenkmal oder bedeutendes Gebäude registriert sind

• Eigentümer, die bei Erwerb ermäßigte Gebühren erhalten haben und ihren Hauptwohnsitz für mindestens 3 Jahre in der erworbenen Immobilie festlegen

Warum wird diese Steuer erhoben?

Der integrierte Energie- und Klimaplan der Deutschsprachigen Gemeinschaft verfolgt das Ziel, den CO2-Ausstoß der Deutschsprachigen Gemeinschaft bis 2030 um 55% im Vergleich zum Referenzjahr 2006 zu reduzieren. Bis 2050 soll die Treibhausgasneutralität erreicht werden. Diese Steuer soll einen finanziellen Anreiz für Investitionen in energieineffiziente Wohneinheiten schaffen und ist ein Teil der Maßnahmen, die es uns ermöglichen, diese Ziele des Energie- und Klimaplans zu erreichen. Die Steuer ermöglicht es ebenfalls der Gemeinde, die nötigen Finanzmittel zu beschaffen, um ihre Aufgaben als öffentlicher Dienst auszuüben und insbesondere um wirksame Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen.

Wie kann ich meine Energieklasse verbessern?

Die Energieklasse beruht auf dem Primärenergieverbrauch. Um eine bessere Energieklasse im PEBAusweis zu erhalten, können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, die entweder den Energieverlust reduzieren (Isolieren, Doppel- bzw. Dreifachverglasung, …) oder die Energie effizienter nutzen (effiziente Heizungs- und Ventilationsanlagen, …). Die Investition in erneuerbare Energien, wie Solar- und/oder Photovoltaikanlagen, verbessern ebenfalls die Energieklasse.

Ich bin Mieter, wird diese Steuer finanzielle Folgen für mich haben?

Die Steuer geht zulasten der Eigentümer und nicht zulasten der Mieter, jedoch ist es möglich, dass Eigentümer Mieterhöhungen beschließen. Dies ist unabhängig vom Willen der Gemeinde. Informationen zu den Rechten und Pflichten der Mieter erteilt die Verbraucherschutzzentrale.

www.verbraucherschutzzentrale.be Neustraße 119, B-4700 Eupen +32 87 59 18 50 verbraucherrecht@vsz.be

Wenn der Eigentümer energetische Umbaumaßnahmen durchführt, um die Energieklasse zu verbessern, so hat dies eine positive Auswirkung auf den Mieter, da die Energierechnungen dementsprechend sinken werden.

Ich habe keine Mietwohnung. Warum habe ich das Schreiben erhalten?

Alle Personen, die laut den Katasterdaten vom 1. Januar 2025 Eigentümer einer Wohnung auf dem Gebiet der Gemeinde Kelmis sind, wurden angeschrieben. Das Formular ist für jede Wohneinheit in Ihrem Eigentum auszufüllen, auch für die Wohnung, in der Sie selbst gemeldet sind. Jedoch werden Eigentümer, die ihre Wohnung selbst bewohnen, anschließend von der Steuer ausgenommen.

Wie werden verschiedene Eigentumsverhältnisse berücksichtigt?

Für Immobilien mit mehreren Eigentümern oder Nutznießern gelten besondere Regelungen. Sofern eine der genannten Personen die Immobilie selbst bewohnt, ist die Vorlage eines PEB-Zertifikats nicht erforderlich. In diesem Fall genügt die Einreichung des ausgefüllten Erklärungsformulars, wobei das Feld „Hauptwohnsitz der Eigentümer“ anzukreuzen ist.

Wie erfolgt die Aufteilung der Steuer bzw. der Rechnung, wenn mehrere Eigentümer beteiligt sind?

Die Rechnungsstellung erfolgt am Jahresende an die Person, die das Erklärungsformular ausgefüllt und eingereicht hat. Sofern eine anteilige Aufteilung der Kosten unter den Eigentümern gewünscht ist, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Andernfalls liegt es in der Verantwortung der Eigentümer, die Kostenaufteilung eigenständig untereinander zu regeln.

Welche Personen wurden angeschrieben?

Angeschrieben wurden alle Personen, die laut den Katasterdaten vom 1. Januar 2025 Eigentum in Kelmis besitzen.

Wie ist die Situation, wenn ich mein Haus kürzlich verkauft oder ein neues Haus gekauft habe, und warum wurde ich möglicherweise nicht angeschrieben?

Wurde eine Immobilie verkauft und dennoch ein Schreiben erhalten, bitten wir um entsprechende Mitteilung an die Gemeinde. In diesem Fall ist keine Steuer zu entrichten. Falls bekannt, sollten zudem die Angaben der neuen Eigentümer übermittelt werden.

Wenn Sie neue Eigentümer sind und kein Schreiben erhalten haben, kann dies daran liegen, dass die Datenbasis auf dem Stand vom 1. Januar 2025 beruht. In diesem Fall bitten wir Sie ebenfalls, die Gemeinde zu informieren, damit das Formular fristgerecht eingereicht werden kann.

Fallen Zweitwohnungen ebenfalls unter die Steuerpflicht?

Gemäß Beschluss des Gemeinderates unterliegen auch Zweitwohnungen der Steuerpflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zweitwohnung nur gelegentlich genutzt wird, da sie grundsätzlich jederzeit vermietet werden kann. Daher ist auch für Zweitwohnungen das Erklärungsformular vollständig auszufüllen und fristgerecht einzureichen. Zusätzlich ist ein gültiger PEB-Ausweis (Energieausweis) beizufügen.

Was muss ich beachten, wenn ich Mietwohnungen besitze?

Für Mietwohnungen besteht Steuerpflicht. Für jede einzelne Wohnung ist ein separates Erklärungsformular sowie ein gültiger PEB-Ausweis einzureichen und bei der Gemeinde abzugeben.

Wie ist vorzugehen, wenn ein Familienmitglied verstorben ist und die neuen Eigentumsverhältnisse noch nicht geklärt sind?

In diesem Fall ist die Vorlage einer Sterbeurkunde erforderlich. Die endgültigen Eigentumsverhältnisse können zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Sobald diese abschließend geklärt sind, ist die Gemeinde entsprechend zu informieren.

Wer erstellt PEB-Ausweise?

Der PEB-Ausweis kann lediglich durch anerkannte PEB-Zertifikatoren erstellt werden. Die Liste der anerkannten Zertifikatoren finden Sie unter folgendem Link.

Weitere Fragen?

Für weitere inhaltliche Fragen bezüglich der Steuer können Sie gerne Kontakt mit dem Städtebau- & Umweltdienst der Gemeinde (energie@kelmis.be, +32 87 639 834) aufnehmen.