Personenstandswesen

Adoptionen

Richtlinien

Der Adoptionsantrag muss bei der Deutschsprachigen Gemeinschaft gestellt werden.

Anschrift

Die Deutschsprachige Gemeinschaft

Abteilung Beschäftigung, Gesundheit und Soziales

Anerkennungen

Richtlinien

Das Personenstandswesen nimmt die Erklärungen an und erstellt die Anerkennungsurkunden von Kindern, deren Abstammung nicht feststeht.

  • Ausstellungsfrist: zwei Tage
  • Preis: kostenlos

Auszug aus der Eheschließungsurkunde

Der Auszug kann nur durch die Heiratsgemeinde ausgestellt werden!

Richtlinien

Jeglicher Auszug wird nur den betroffenen Personen nach Vorlage des Personalausweises ausgehändigt.

  • Ausstellungsfrist: im Prinzip sofort
  • Preis: unterschiedlich, je nach Bestimmungszweck

Auszug aus der Geburtsurkunde

Der Auszug kann nur durch die Geburtsgemeinde ausgestellt werden.

Richtlinien

Jeglicher Auszug kann nur den direkten Nachfahren und Vorfahren, dem Ehegatten auf Vorlage des Personalausweises oder Anwälten ausgehändigt werden.

  • Ausstellungsfrist: im Prinzip sofort
  • Gebühr: 10 Euro

Belgische Staatsbürgerschaft

Am 1. Januar 2013 ist ein neues Gesetz über die Zuteilung und den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit in Kraft getreten.

Das Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit sieht vor, dass der Ausländer die belgische Staatsbürgerschaft durch eine Erklärung, die beim Standesamt seines Hauptwohnortes abgegeben wird, beantragen kann.

Vorab muss eine Einregistrierungsgebühr in Höhe von 150,- € beim Einregistrierungsamt Eupen, Herbesthaler Straße 325 (ETC), 4700 Eupen, eingezahlt werden.

Wir raten jedoch an, diese Gebühr erst dann einzuzahlen, wenn von den Mitarbeitern des Standesamtes überprüft wurde, ob die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind und ob alle nötigen Dokumente vorliegen.

Die Vorausetzungen und Bedingungen sind in 5 Kategorien unterteilt:

1. Art. 12bis, §1, 1°

Bedingungen:

1. 18 Jahre alt sein

2. in Belgien geboren sein

3. eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben

4. seit seiner Geburt einen legalen und ununterbrochenen Aufenthalt in Belgien haben

Nötige Unterlagen:

gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde (jüngsten Datums)

Wohnsitzbescheinigung/Eintragungsbescheinigung, die beweist, dass der Antragsteller seit seiner Geburt in Belgien lebt.

Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr

2. Art. 12bis, §1, 2°

Bedingungen:

1. 18 Jahre alt sein

2. eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben

3. seit 5 Jahren einen legalen Aufenthalt in Belgien haben

4. Kenntnisse einer der drei Landessprachen nachweisen. (Niveau A2) **

5. seine soziale Integration nachweisen:

o Abschlussdiplom des belgischen Sekundarunterrichts (Niveau A2) ODER

o anerkannte belgische Berufsausbildung von 400 Stunden ODER

o Teilnahme an einen Integrationslehrgang ODER

o während 5 Jahren ununterbrochen in Belgien gearbeitet haben

6. seine wirtschaftliche Beteiligung nachweisen:

o 468 Arbeitstage während der letzten 5 Jahre nachweisen ODER

o mindestens 6 Trimester während der letzten 5 Jahre als Selbstständiger die sozialen Beitragszahlungen geleistet haben.

nötige Unterlagen:

gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde (jüngsten Datums)

Wohnsitzbescheinigung/Eintragungsbescheinigung, die beweist, dass der Antragsteller seit 5 Jahren seinen legalen Aufenthalt in Belgien hat.

Bescheinigung, dass der Antragsteller einer der 3 Landessprachen mächtig ist.**

Nachweis der sozialen Integration

Nachweis der wirtschaftlichen Beteiligung

Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr

3. Art. 12bis, §1, 3°

Bedingungen:

1. 18 Jahre alt sein

2. eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben

3. seit 5 Jahren einen legalen Aufenthalt in Belgien haben

4. Kenntnisse einer der drei Landessprachen nachweisen. (Niveau A2) **

5. mit einem Belgier verheiratet sein UND seit 3 Jahren in Belgien zusammenlebend ODER

Elternteil eines minderjährigen Kindes belgischer Staatsangehörigkeit sein.

6. seine soziale Integration nachweisen:

o Abschlussdiplom des belgischen Sekundarunterrichts (Niveau A2) ODER

o anerkannte belgische Berufsausbildung von 400 Stunden UND während der letzten 5 Jahre mindestens 234 Tage gearbeitet haben ODER

o Teilnahme an einen Integrationslehrgang

nötige Unterlagen:

gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde (jüngsten Datums)

gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Heiratsurkunde (jüngsten Datums)

Wohnsitzbescheinigung/Eintragungsbescheinigung, die beweist, dass der Antragsteller seit 5 Jahren seinen legalen Aufenthalt in Belgien hat und seit 3 Jahren mit seinem belgischen Ehepartner zusammenlebt.

ODER

gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde seines minderjährigen Kindes (jüngsten Datums)

Wohnsitzbescheinigung/Eintragungsbescheinigung, die beweist, dass der Antragsteller seit 5 Jahren seinen legalen Aufenthalt in Belgien hat und dass sein minderjähriges Kind die belgische Staatsbürgerschaft besitzt.

Bescheinigung, dass der Antragsteller einer der 3 Landessprachen mächtig ist.**

Nachweis der sozialen Integration

Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr

4. Art. 12bis, §1, 4°

Bedingungen:

1. 18 Jahre alt sein

2. eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben

3. seit 5 Jahren einen legalen Aufenthalt in Belgien haben

4. nachweisen, dass man aufgrund einer Behinderung oder einer Invalidität nicht mehr arbeiten kann oder das Pensionsalter (65 Jahre) erreicht haben.

nötige Unterlagen:

gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde (jüngsten Datums)

Wohnsitzbescheinigung/Eintragungsbescheinidung, die beweist, dass der Antragsteller seit 5 Jahren seinen legalen Aufenthalt in Belgien hat.

Bescheinigung über die Behinderung oder Invalidität.

Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr

5. Art. 12bis, §1, 5°

Bedingungen:

1. 18 Jahre alt sein

2. eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben

3. seit 10 Jahren einen legalen Aufenthalt in Belgien haben

4. Kenntnisse einer der drei Landessprachen nachweisen. (Niveau A2)**

5. Teilnahme an das wirtschaftliche und soziokulturelle Leben der aktuellen Lebensgemeinschaft in Belgien nachweisen. (durch alle Rechtsmittel)

nötige Unterlagen:

gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde (jüngsten Datums)

Wohnsitzbescheinigung/Eintragungsbescheinidung, die beweist, dass der Antragsteller seit 10 Jahren seinen legalen Aufenthalt in Belgien hat.

Bescheinigung, dass der Antragsteller einer der 3 Landessprachen mächtig ist.**

Bescheinigung über die Teilnahme an das wirtschaftliche und soziokulturelle Leben der aktuellen Lebensgemeinschaft in Belgien.

Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr

** Der Nachweis über die Kenntnisse einer der drei Landessprachen durch:

1. soziale Integration

2. Bescheinigung SELOR

3. durch Arbeitsamt organisierte, anerkannte Sprachkurse (Diplom oder Bescheinigung)

4. durch anerkanntes, belgisches Bildungswesen organisierte Sprachkurse (Diplom oder Bescheinigung)

NATURALISIERUNG / EINBÜRGERUNG

Anträge auf Naturalisierung sind nur noch in Ausnahmefällen möglich

1. Für Personen, die für Belgien außergewöhnliche Verdienste in den Bereichen Wissenschaft, Sport oder im soziokulturellen Bereich leisten oder geleistet haben.

Bedingungen:

a) 18 Jahre alt sein

b) seinen Hauptaufenthaltsort in Belgien haben

c) eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben

d) außergewöhnliche Verdienste nachweisen

e) nachweisen, dass es unmöglich ist, eine Erklärung gemäß Art. 12bis abzugeben.

2. Für Staatenlose

Bedingungen:

a) 18 Jahre alt sein

b) seinen Hauptaufenthaltsort in Belgien haben

c) seit 2 Jahren einen legalen Aufenthalt in Belgien haben

Die Anträge auf Naturalisierung sind beim Standesamt der Gemeindeverwaltung erhältlich und müssen der Abgeordnetenkammer, Dienst Einbürgerungen, in Brüssel zugesandt werden.

Weitere Informationen:

La chambre des représentants de Belgique

Service public fédéral Affaires étrangères

Föderaler Öffentlicher Dienst – Justiz

Greffier der Abgeordnetenkammer

Dienst Einbürgerungen

Boulevard du Régent 35, 1000 Brüssel, Belgien

Eheschließungen (Bedingungen)

Die zukünftigen Eheleute müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

Die Ehe wird in der Wohnsitzgemeinde eines der zukünftigen Eheleute geschlossen.

Im Ausland wohnende Belgier können an ihrem letzten Wohnsitz in Belgien heiraten.

Richtlinien: Spätestens einen Monat vor dem Heiratsdatum müssen die beiden zukünftigen Eheleute gemeinsam vorstellig werden, um die „Ankündigung der Eheschließung“ vorzunehmen.

Seit dem 1. Februar 2006 werden die durch die belgischen Standesämter erstellten Urkunden und Bescheinigungen durch das Personenstandswesen, in welchem die Eheschließung stattfindet, angefragt. Ausländische Urkunden müssen durch die zukünftigen Ehegatten bei den jeweiligen Standesämtern beantragt werden.

Wichtige Hinweise

  • Identitätsnachweis (Bitte mitbringen): Personalausweis/Reisepass
  • Geburtsort in Belgien: Urkunde wird vom Dienst für Personenstandswesen (ehemalig Standesamt) Kelmis beantragt.
  • Geburtsort Ausland (Bitte mitbringen): Eine gleichlautende beglaubigte Geburtsurkunde ist von dem (der) zukünftigen bzw. Ehegatten(in) mitzubringen.
  • Wohnort Belgien: Wohnsitzbescheinigung wird vom Personenstandswesen Kelmis beantragt.
  • Wohnort Ausland (Bitte mitbringen): Eine Wohnsitzbescheinigung mit Angabe der Staatsangehörigkeit und des Zivilstandes ist von dem (der) zukünftigen bzw. Ehegatten(in) mitzubringen.
  • Scheidungsurteil eingetragen in Belgien: Scheidungsurteil wird vom Personenstandswesen Kelmis beantragt.
  • Scheidungsurteil eingetragen im Ausland (Bitte mitbringen): Scheidungsurteil mit Vermerk der Rechtskraft ist von dem (der) zukünftigen Ehegatten(in) mitzubringen.

Ehevertrag (Gütervertrag)

Der Ehevertrag wird bei einem Notar abgeschlossen. Eine Bescheinigung über einen Ehevertrag muss spätestens fünf Tage vor der Heirat beim Dienst für Personenstandswesen hinterlegt werden.

Trauzeugen

Seit dem 1. Juli 2010 ist die Anwesenheit von Zeugen fakultativ. Sie können ab jetzt auf Trauzeugen verzichten oder bis zu maximal vier Personen als Zeugen angeben. Die Trauzeugen müssen volljährig sein (18 Jahre). Die Bescheinigung der Trauzeugen muss laut Angaben (Name, Vornamen, Geburtsdatum usw.), welche sich auf dem Personalausweis (Kopie des Personalausweises vorlegen) befinden, ausgefüllt werden und spätestens fünf Tage vor der Heirat beim Personenstandswesen hinterlegt werden (s. Online-Antragsformular).

  • Gebühr: 40 € für das Heiratsbuch


Achtung

Ausländische Dokumente aus Nicht-EU Ländern müssen je nach Land und Sprache übersetzt und legalisiert werden

Geburtserklärungen

Bitte mitbringen (entsprechend dem Fall)

  1. Geburtsbescheinigung des Arztes
  2. Das Heiratsbuch und die Personalausweise der beiden Eltern und die eventuelle vorgeburtliche Anerkennung
  • Anmeldefrist: innerhalb 15 Tage nach der Niederkunft
  • Preis: kostenlos

Scheidungen

Übertragung der Ehescheidung

Der Dienst für Personenstandswesen (ehemalig Standesamt) der Gemeinde Kelmis überträgt die Ehescheidung der Personen, welche in der Gemeinde Kelmis, Neu-Moresnet oder Hergenrath geheiratet haben.

Auszug aus der Ehescheidungsurkunde

  • Richtlinien: Jeglicher Auszug kann nur den betroffenen Personen ausgehändigt werden, insofern sie im Besitz ihres Personalausweises sind.
  • Ausstellungsfrist: im Prinzip sofort
  • Preis: unterschiedlich, je nach Bestimmung, welche bei der Anfrage anzugeben ist.

Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit

Das Personenstandswesen bearbeitet die Anträge auf Änderung der Staatsangehörigkeit der in Kelmis wohnhaften Personen.

  • Option: Zulassungsbedingungen und Verfahren
  • Einbürgerung: Zulassungsbedingungen und Verfahren

Sterbefälle

Meldung eines Sterbefalls

Sie erfolgt in der Gemeinde, wo der Sterbefall festgestellt wurde. Zur Meldung eines Sterbefalles muss ein Zeuge anwesend sein.

Bitte mitbringen

Die durch den Arzt unterzeichnete Todesmeldung und gegebenenfalls:

  1. Das Heiratsbuch oder die Geburtsurkunde des Verstorbenen
  2. Den Personalausweis des Verstorbenen
  3. Den Führerschein des Verstorbenen
  4. Die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart (verfügbar im Einwohnermeldewesen des Wohnsitzes des Verstorbenen)
  5. Eine Einverständniserklärung für die Bestattung ausgestellt durch die Gemeinde, wo die Bestattung stattfindet.
  • Gebühr: Die Verwaltungsschritte sind kostenlos.

Auszug aus der Sterbeurkunde

  • Richtlinien: Jeglicher Auszug kann nur den direkten Nachfahren und Vorfahren, die im Besitz ihres Personalausweises sind sowie den Ehegatten oder den Anwälten, ausgehändigt werden.
  • Ausstellungsfrist: sofort
  • Gebühr: unterschiedlich, je nach Verwendungszweck (gratis oder 10 €).

Beerdigung

Die Beerdigungserlaubnis wird durch die Gemeinde ausgestellt, welche die Anmeldung des Sterbefalls aufgenommen hat und muss der Gemeinde zugestellt werden, in welcher die Beisetzung stattfinden wird.

Einäscherung

  • Richtlinien: Die Einäscherungserlaubnis wird bei der Anmeldung des Sterbefalles beantragt.
  • Preis: kostenlos

Grabstätten – Reihengräber

Das Personenstandswesen (ehemalig Standesamt) befasst sich mit dem Verkauf, der Verlängerung und der Beibehaltung der Konzessionen von Grabstätten.

Letztwillige Verfügung über die Bestattungsart

Jeder Bürger hat die Möglichkeit zu Lebzeiten über die Art seiner Bestattung zu entscheiden (s. Online-Antragsformular):

  • Beerdigung
  • Feuerbestattung
  • Einäscherung mit anschließender Verstreuung
  • Den Körper der Wissenschaft überlassen

Richtlinien: Man wende sich persönlich an die Universität seiner Wahl. Im Augenblick des Ablebens stellt das Personenstandswesen lediglich (nach Vorlage des mit der Universität abgeschlossenen „Vertrages“) eine Genehmigung aus.

Ahnenforschung

  • Richtlinien: Terminabsprache
  • Bitte gegebenenfalls mitbringen: Die Genehmigung des Gerichts Erster Instanz Eupen für die Nachforschungen in Urkunden, welche vor weniger als 100 Jahren ausgestellt wurden.

Organspende

Die im Gesetz festgelegten Modalitäten für die Registrierung der Willenserklärungen in der zentralen Datenbank wurden 2019 abgeändert. Früher konnte man seinen Willen im Hinblick auf eine Organspende oder eine Spende von anderem menschlichem Körpermaterial nur registrieren lassen, indem man sich zur Gemeindeverwaltung begab. Nur die Gemeindeverwaltung hatte Zugang zur zentralen Datenbank und konnte eine Willenserklärung darin registrieren.

Das änderte sich am 1. Juli 2020: Sie können weiterhin die Registrierung Ihrer Willenserklärung bei Ihrer Gemeinde beantragen, aber Sie haben jetzt die Möglichkeit, Ihren Hausarzt zu fragen, es für Sie zu tun oder Ihre Willenserklärung selbst online auf dem Portal “meinegesundheit.belgien.be (link is external)” zu registrieren.

In allen Fällen können Sie Ihren Willen in Bezug auf vier Situationen bekunden:

die Spende von Organen zu Transplantationszwecken: Es wird ein oder mehrere Organe (Leber, Nieren, Lungen, Herz oder Bauchspeicheldrüse) entnommen, um in eine andere Person, die auf ein Transplantat wartet, transplantiert zu werden.

die Spende anderer Arten von menschlichen Körpermaterialien wie beispielsweise Haut, Knorpel, Sehnen, eine Herzklappe oder Arterien: Diese Körpermaterialien werden zu den folgenden Zwecken verwendet:

entweder für eine Transplantation in eine andere Person, deren Gesundheitszustand dies erfordert: Bei Brandverletzten kann es sich um eine Hauttransplantation handeln, bei Sehbehinderten um eine Hornhauttransplantation, bei Herzkranken um eine Herzklappentransplantation usw.

oder für die Herstellung neuer Behandlungs- oder Arzneimittel für bestimmte Krankheiten wie beispielsweise Alzheimer oder bestimmte Krebsarten. In diesem Fall werden diese Behandlungs- und Arzneimittel als “neuartige Therapien” bezeichnet.

oder um die medizinische Forschung voranzutreiben: In diesem Fall wird beispielsweise ein Tumor, ein Knoten oder ein erkrankter Leberlappen entnommen, den Forscher untersuchen werden, um die Ursachen einer Erkrankung besser zu verstehen und neue Therapien zu erforschen.

Ob man für oder gegen eine Organspende ist, muss vorab registriert werden.

Das Gesetz sieht diese vier Zwecke vor, sodass davon ausgegangen wird, dass jede Person nach dem Tod ein möglicher Spender ist. Haben Sie keine anderslautende Entscheidung registrieren lassen, werden Sie also als ’standardmäßiger Spender/in‘ in der zentralen Datenbank gespeichert. Sie haben jedoch die Möglichkeit, bestimmte Arten von Entnahme abzulehnen, oder aber zu bekunden, dass Sie darin einwilligen.

Wenn Sie eine frühere Willenserklärung widerrufen, ohne eine neue Wahl zu bekunden, werden Sie erneut als ’standardmäßiger Spender/in‘ eingestuft.

Wer kann seine Entscheidungen registrieren lassen?

Diese Möglichkeit gilt für alle Personen, die in Belgien wohnhaft sind und für fähig erachtet werden, ihren Willen zu äußern. Dabei geht es um jede Person, die im Bevölkerungsregister eingetragen ist, als auch um jede Person, die seit wenigstens sechs Monaten im Fremdenregister eingetragen ist.

Bei Minderjährigen oder urteilsunfähigen Erwachsenen kann der gesetzliche Vertreter die Ablehnung der Entnahme von Organen oder menschlichem körperlichem Material über die Wohnsitzgemeinde oder den Hausarzt registrieren lassen. Bei Minderjährigen gilt diese Ablehnung bis zur Volljährigkeit, vorausgesetzt der gesetzliche Vertreter diese nicht widerruft. Zu diesem Zeitpunkt muss der/die Betreffende seine bzw. ihre Entscheidungen bekunden, wenn sie sich dies wünscht.

Nur Sie können für sich entscheiden

Um sicherzustellen, dass keiner sich an Ihrer Stelle äußern oder Ihre Willensäußerung ohne Ihre Zustimmung ändern kann, müssen Sie die Verbindung zur zentralen Datenbank auf dem Portal meinegesundheit.be (link is external) über ein offizielles Authentifizierungsverfahren (anhand des elektronischen Personalausweises oder mit itsme®(link is external)) herstellen.

Ihre Ansprechpartner

Michèle Klinkenberg

Leitung
+32 87 639 804
michele.klinkenberg@kelmis.be

Rijad Cizmic

+32 87 639 803
rijad.cizmic@kelmis.be

Francis Vanaschen

+32 87 639 803
francis.vanaschen@kelmis.be